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Das Ungedeihlichkeitsverfahren in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
1. Grundlagen
Das Ungedeihlichkeitsverfahren ist eine Durchbrechung der grundsätzlichen Unversetzbarkeit eines Gemeindepfarrers/einer Gemeindepfarrerin.
Gemeindepfarrer (Inhaber und Inhaberinnen von Pfarrstellen) sind grundsätzlich unversetzbar (§ 81 Abs. 1 Ziffer 1 Pfarrergesetz).
Wie bei jedem Grundsatz gibt es hierbei Durchbrechungen, so zum Beispiel
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auf eigenen Wunsch,
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bei der Zustimmung zur Übertragung
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und insbesondere gemäß § 83 Abs. 1 Pfarrergesetz, wobei dessen Ziff. 1 mit der Zehnjahresregel die wichtigste Durchbrechung sein dürfte - jedenfalls in den nächsten Jahren.
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Daneben ist die „streitige“ Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle gemäß § 86 Pfarrergesetz im Ungedeihlichkeitsverfahren die schmerzhafteste Möglichkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst. Für Pfarrerinnen und Pfarrer auf allgemeinkirchlichen Stellen gilt das Folgende ohnehin praktisch nicht, sie können im dienstlichen Interesse versetzt werden und haben der Versetzung Folge zu leisten.
2. Voraussetzungen
§ 86 Abs. 1 Pfarrergesetz sieht vor, dass die Übertragung einer Pfarrstelle auch ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzuheben ist, wenn ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist. Dabei ist ein Verschulden des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht erforderlich:
§ 86 [Voraussetzung] (1) 1Die Übertragung einer Pfarrstelle ist ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist. 2Der Grund braucht dabei nicht in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin zu liegen.
Dies betrifft zunächst einmal nur die Aufhebung der Übertragung, also noch nicht unbedingt die Übertragung einer neuen Pfarrstelle an den oder die Betroffene. Diese richtet sich dann gemäß Abs. 2 nach den allgemeinen Vorschriften:
(2) Die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nach Aufhebung der Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Absatz 1 richtet sich nach Maßgabe des § 88 nach den allgemeinen Vorschriften.
Das nicht mehr gedeihliche Wirken kann sich vielfältig äußern – der Hauptanwendungsfall betrifft aber natürlich Konflikte mit dem Kirchenvorstand.
3. Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach § 87 Pfarrergesetz sowie den Artikeln 87 a bis 87 c Pfarrergesetz (also den bayerischen Ausführungsbestimmungen).
§ 87 [Feststellung des Sachverhalts und weiteres Verfahren]
(1) 1Zur Feststellung des Sachverhalts im Falle des § 86 Abs. 1 sind die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. 2Vor Einleitung der Erhebungen ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören. 3Der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin sind während der Erhebungen zu hören. 4Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören, sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht widerspricht. 5Untersuchungen nach § 105 Abs. 3 können angeordnet werden. 6Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren1 einzuleiten, unberührt.
(2) 1Für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin den Dienst in der ihm oder ihr übertragenen Pfarrstelle nicht wahr. 2Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. 3Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle fortgeführt wird.
In Artikel 87 a Pfarrergesetz ist das Angebot einer Mediation neu eingefügt.
Art. 87a Mediation.
(1) 1Bei einem Konflikt zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin und anderen in der Gemeinde wird von dem Dekan oder der Dekanin bzw. dem Oberkirchenrat oder der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis das Instrument der Mediation angeboten; diese vermitteln den Konfliktbeteiligten den Kontakt zu einer damit beauftragten Arbeitsstelle. 2Diese klärt mit den Beteiligten, ob eine Mediation sinnvoll ist oder ob andere Methoden, beispielsweise Gemeindeberatung oder Supervision, angezeigt sind. 3Sofern die Voraussetzungen für eine Mediation gegeben sind, schlägt diese Arbeitsstelle den Beteiligten mindestens zwei für Mediation qualifizierte Personen vor.
(2) Führt das Verfahren nach Absatz 1 nicht zu einer Lösung des Konflikts, so legt der Oberkirchenrat oder die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis – im Benehmen mit dem Dekan oder der Dekanin – dem Landeskirchenrat einen schriftlichen Situationsbericht vor und schlägt gegebenenfalls die Einleitung des Erhebungsverfahrens gem. § 87 und Art. 87 b vor.
Auf Grund der Ermittlungen wird ein so genannter Situationsbericht der Regionalbischöfin* erstellt, zu dem der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören ist.
Nachdem der /dem Betroffenen rechtliches Gehör (auch schriftlich) gewährt wurde, wird – falls notwendig – das Erhebungsverfahren eingeleitet.
Art. 87 b Erhebungsverfahren.
(1) Liegt der Situationsbericht des Oberkirchenrates oder der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis gemäß Art. 87 a Abs. 2 vor, erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich Gelegenheit zur Anhörung durch das Landeskirchenamt.
(2) 1Nach der Anhörung entscheidet der Landeskirchenrat über die Einleitung der Erhebungen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1. 2In diesem Zusammenhang entscheidet der Landeskirchenrat auch, ob eine andere angemessene Aufgabe übertragen wird oder ausnahmsweise der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle fortgeführt werden soll.
(3) 1Mit der Anhörung beginnt die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes im Erhebungsverfahren. 2Der Landeskirchenrat entscheidet mit dem Beschluss über die Einleitung des Erhebungsverfahrens auch, wer für das Landeskirchenamt das Erhebungsverfahren führt. 3Dieser oder diese muss die Befähigung zum Richteramt haben und hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers oder einer Untersuchungsführerin im Disziplinarverfahren.
(4) 1An den Erhebungen kann der Oberkirchenrat oder die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis beteiligt werden. 2Nach Abschluss der Erhebungen ist der Ermittlungsbericht dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Der Kirchenvorstand, der Dekan oder die Dekanin und der Pfarrerausschuss sind unverzüglich über die Einleitung des Erhebungsverfahrens zu informieren und gemäß § 87 Abs. 1 zu beteiligen.
In der bayerischen Landeskirche ergibt sich demnach grundsätzlich folgende Reihenfolge:
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Problemanzeige
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Angebot der Mediation gemäß Art. 87 a durch Dekan oder Regionalbischöfin*
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Situationsbericht der Regionalbischöfin*
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unverzügliche Anhörung (auch schriftlich) durch den Landeskirchenrat
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Entscheidung des Landeskirchenrates über Einleitung der Erhebungen mit Entscheidung über Übertragung einer neuen Aufgabe oder Fortführung des Dienstes
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Benennung des Untersuchungsführers im Erhebungsverfahren
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Erhebungen, an denen die Regionalbischöfin* zu beteiligen ist
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Information an KV, Dekan und Pfarrerausschuss, die zu beteiligen sind
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Ermittlungsbericht wird dem Landeskirchenrat vorgelegt
Die Rechtsfolgen, die den Pfarrer oder die Pfarrerin im Fall des (angeblich) nicht gedeihlichen Wirkens treffen, sind erheblich: Es handelt sich um die Versetzung in den Wartestand:
§ 87
(3) 1Ergeben die Erhebungen, dass ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Übertragung der Pfarrstelle aufzuheben und der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. 2Er oder sie ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn nach dem Ergebnis der Erhebungen auch in einer anderen als der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen allgemeinkirchlichen Aufgabe kein gedeihliches Wirken zu erwarten ist.
4. Der Wartestand
- Rechte und Pflichten -
Die hier einschlägigen Vorschriften für den Wartestand finden sich in den Bestimmungen des § 88 Pfarrergesetz sowie in den allgemeinen Bestimmungen der §§ 100 bis 103 einschließlich der landeskirchlichen Ausführungsbestimmungen Artikel 100 a sowie 102 a Pfarrergesetz.
§ 88 Rechtsfolgen bei der Wartestandsversetzung im Ungedeihlichkeitsverfahren
Grundsatz:
(1) Werden Pfarrer oder Pfarrerinnen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 in den Wartestand versetzt, so richtet sich ihr Rechtsstatus nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wartestand, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
1. Stufe:
(2) 1Abweichend von § 102 Abs. 1 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben; dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden. 2Die Bewerbung um eine Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist ausgeschlossen.
2. Stufe
(3) 1Unterlässt der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Bewerbung oder führt sie innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. 2Bei der Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
3. Stufe
(4) 1Abweichend von § 108 Abs. 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin nach dreijähriger Dauer des Wartestandes in den Ruhestand zu versetzen. 2§ 108 Abs. 3 gilt entsprechend.
4. Stufe
(5) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auch während der Dauer des Wartestandes in den Ruhestand versetzt werden, wenn neue Tatsachen festgestellt werden, die erkennen lassen, dass ein gedeihliches Wirken in einer Gemeinde oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht zu erwarten ist.
§ 100 [Rechtsstellung im Warte- und im Ruhestand]
(1) 1Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag der Zustellung liegen. 2Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 87 Abs. 3 und die kirchengesetzlich geregelten Fälle des Eintritts in den Warte- oder Ruhestand.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand haben alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolger und Amtsnachfolgerinnen erschweren kann.
(3) Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet.
(4) ....
Art. 100 a Beginn des Warte- und Ruhestandes.
(1) 1Der Wartestand beginnt, wenn nicht der Landeskirchenrat etwas anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Monats, in welchem dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
(2) …
(3) Die Berechtigung zur Führung persönlicher Titel wird durch die Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand nicht berührt.
§ 101 [Rechtsfolgen]
(1) 1Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. 2Pfarrer und Pfarrerinnen verlieren jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe und, soweit nichts anderes bestimmt wird, die sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand erhalten Wartegeld, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gilt § 56 bis § 56 d entsprechend.
(4) 1Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach § 39 Abs. 3 teilzunehmen. 2Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 102 [Rechte und Pflichten]
(1) 1Pfarrern und Pfarrerinnen im Wartestand kann gestattet werden, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben. (hier: § 88 Abs. 2 und 3) 2Satz 1 gilt nicht für nach dem Diziplinargesetz1 in den Wartestand Versetzte.
(2) 1Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, Aufgaben, die ihnen zuzumuten sind, zu übernehmen.2 2Dabei sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
(3) 1Erfüllen Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand ohne hinreichende Gründe die ihnen nach Absatz 2 obliegende Pflicht nicht, so verlieren sie für die Dauer der Weigerung ihren Anspruch auf Wartegeld; sie können auch in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren3 einzuleiten, bleibt unberührt.
Im Wartestand sind die Bezüge des Pfarrers oder der Pfarrerin erheblich eingeschränkt. Das Wartegeld beträgt gemäß § 73 Pfarrbesoldungsgesetz 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von unter 15 Jahren wird dieser Prozentsatz nochmals um 2 % pro fehlendes Jahr gekürzt.
Im Fall der Wartestandsversetzung wegen Ungedeihlichkeit ist allerdings § 88 Abs. 6 Pfarrergesetz zu berücksichtigen:
(6) 1Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1. 2Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Frist nach Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen. (Ist in der bayer. Landeskirche nicht geschehen)
Daneben gibt es die Möglichkeit, für zusätzlich übernommene Tätigkeiten gemäß § 102 Abs. 2 Pfarrergesetz auch eine besondere Vergütung gemäß Artikel 102 a Pfarrergesetz zu erhalten, deren Höhe der Landeskirchenrat nach freiem Ermessen bestimmt.
Art. 102 a Besondere Vergütung.
1Der Landeskirchenrat bestimmt, ob und in welchem Umfang dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Falle des § 102 Abs. 2 eine Vergütung gewährt wird. 2Dies gilt nicht, solange der Pfarrer oder die Pfarrerin Wartegeld in Höhe der bisherigen Bezüge erhält. (also bei Ungedeihlichkeitsverfahren in den ersten sechs Monaten)
Wenn die Übertragung der Pfarrstelle aufgehoben wird, liegt kein Grund mehr für die Beibehaltung der Dienstwohnung vor. Die Umzugskosten sind zu ersetzen (§ 83 Abs. 6 Pfarrergesetz)
- Ende des Wartestandes -
Der Wartestand endet nach § 103 Pfarrergesetz durch:
1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe,
2. Versetzung in den Ruhestand oder
3. Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses.
§ 108 [Entsprechende Geltung der §§ 104 - 106 für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand]
(1) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.
(2) Im Übrigen können Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden. (hier: § 88 Abs. 4: zwingend nach 3 Jahren)
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die Übertragung von Aufgaben nach § 102 Abs. 2, die im Wesentlichen einem vollen Dienst entsprechen, gehemmt.
5. Rechtsmittel gegen die Wartestandsversetzung
Gegen die Wartestandsversetzung – die vom Landeskirchenrat beschlossen wird – ist als Rechtsmittel die Gegenvorstellung an den Landeskirchenrat vorgesehen, sie ist auf dem Dienstweg einzureichen.
§ 77 [Rechtsbehelfe, seelsorgerliche Beratung]
(1) 1Pfarrer und Pfarrerinnen können gegen die Entscheidung einer übergeordneten Stelle bei dieser Gegenvorstellung erheben. 2Sie ist auf dem Dienstwege vorzubringen. 3Unberührt bleiben besondere Bestimmungen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Die Landesbischöfin/der Landesbischof steht für seelsorgerliche Beratung zur Verfügung (Abs. 2).
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landeskirchenrates über die Gegenvorstellung ist Klage zum Kirchlichen Verwaltungsgericht möglich:
§ 78 [Nachprüfung letztinstanzlicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht]
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrerdienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten oder einer Schlichtungsstelle eröffnet.
Gegenvorstellung und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, diese kann aber – vor allem vom Kirchlichen Verwaltungsgericht – angeordnet werden. Vollendete Tatsachen (durch Neubesetzung der Stelle) dürfen allerdings erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geschaffen werden.
§ 87
(4) 1Rechtsbehelfe gegen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 2Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden. 3Die Pfarrstelle kann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin erst übertragen werden, wenn die in Absatz 3 genannten Maßnahmen bestandskräftig geworden sind.
Wenig bekannt ist, dass dem Verfahren wegen Ungedeihlichkeit ein entsprechendes Verfahren gegenüber den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gegenüber steht.
§ 108 Kirchengemeindeordnung
(1) ....
(2) 1Ist ein gedeihliches Wirken des Kirchenvorstandes nicht mehr zu erwarten, da sämtliche Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder ein größerer Teil von ihnen die Pflichten ihres Amtes gröblich oder trotz Mahnung dauernd verletzen, so kann der Landeskirchenrat, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, den Kirchenvorstand auflösen und für den Rest der Amtszeit (§ 30) Neuwahlen anordnen. 2Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis oder der Dekan bzw. die Dekanin führt die notwendigen Erhebungen. 3Die Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und die Kirchenvorsteher bzw. Kirchenvorsteherinnen sind gesondert zu hören. 4§ 44 gilt bis zur Zeit der Verpflichtung der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen entsprechend.
Aus § 108 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung ergibt sich, dass auch Kirchenvorsteher zum gedeihlichen Wirken verpflichtet sind. Wenn wegen Pflichtverletzungen des Kirchenvorstandes ein gedeihliches Wirken nicht mehr möglich ist, kann der Landeskirchenrat den Kirchenvorstand letztlich auch auflösen und für den Rest der Amtszeit Neuwahlen anordnen. Dieses – allerdings bisher nach meiner Kenntnis kaum genutzte – Instrument ist zumindest eine Möglichkeit, den Kirchenvorstand auch an seine Verpflichtungen bezüglich des Friedens in der Gemeinde zu erinnern.
Im Entwurf eines Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD) vom Januar 2008, das im November 2010 beschlossen werden soll, heißt es zur Versetzung in § 77 Abs. 2:
Pfarrerinnen und Pfarrer können im Bereich des Dienstherrn auch ohne Bewerbung oder Zustimmung im besonderen kirchlichen Interesse versetzt werden. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
…..
…..
6. Ein gedeihliches Wirken in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag nicht mehr gewährleistet erscheint, auch wenn die Gründe nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
Die Konsequenz soll nur dann die Versetzung in den Wartestand sein
(§ 80 Entwurf PfDG.EKD),
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wenn in der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag ein gedeihliches Wirken aus Gründen, die auch in der Person oder in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin liegen, nicht erwartet werden kann (Begründung: gesetzliche Vermutung, dass bei Gründen, die in der Person liegen, woanders zunächst auch kein gedeihliches Wirken zu erwarten ist) (Abs. 2),
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wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar ist (z.B. fehlende Bewerbung, Weigerung) (Abs. 3) oder auch
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um einer Versetzung auf Grund eines Ungedeihlichkeitsverfahrens zu entgehen (Abs. 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. Nr. 6 Entwurf PfDG.EKD).
Vermutlich sind danach die Möglichkeiten der Versetzung in den Wartestand bei Ungegeihlichkeit gegenüber der heutigen Rechtslage eingeschränkt – eine Versetzung auf eine andere Stelle ist vorrangig.
*Anm.: Nachdem es inzwischen fast so viele Regionalbischöfinnen wie -bischöfe (3 : 4) gibt, wurde die weibliche Form gewählt; Regionalbischöfe sind damit in gleicher Weise gemeint.
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