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Das Verfahren der Schutzgewährung
Schutz wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist vom Flüchtling persönlich an der Grenze (z.B. am Flughafen) bzw. bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Dies gilt auch für einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag).
§ 13 AsylVfG besagt:
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen.
Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch weisungsabhängige Beamte. Es ist z.T. auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig (§ 5 AsylVfG).
Die (ganz oder zum Teil) ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge behandelt in der Regel folgende vier Punkte:
In Ziffer 1 die Asylgewährung nach Art. 16 a Grundgesetz (GG).
In Ziffer 2 die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 1 AufenthG
In Ziffer 3 die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG .
In Ziffer 4 die Ausreisepflicht des abgelehnten Asylbewerbers und die Abschiebungsandrohung in ein bestimmtes Land.
Bei Asylanerkennungen und der Schutzgewährung nach § 60 Abs. 1 AufenthG werden nur Ziffern 1 und 2 angesprochen.
Bei Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG wird in der Regel dennoch eine Ausreisepflicht festgestellt - der Herkunftsstaat, in den der Betroffene nicht zurückkehren kann, wird hiervon ausgenommen.
Die Klage gegen ablehnende Entscheidungen muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zum zuständigen Verwaltungsgericht des Wohnortes (steht in der Rechtsmittelbelehrung) erhoben werden.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist seit Herbst 2004 abgeschafft. Positive Entscheidungen des Bundesamtes sind deshalb sofort bestandskräftig.
Den Beteiligten (Flüchtling und Bundesamt) steht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (nur dann) zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylVfG) und wenn die Klage nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Ab dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang (§ 67 VwGO), d.h. weder der Flüchtling selbst noch ein Betreuer kann das Rechtsmittel ohne Anwalt einlegen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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das Urteil von einer Entscheidung eines Obergerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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wenn ein Verfahrensmangel nach § 138 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen (§ 78 Abs. 4 AsylVfG). Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Die Revision gegen Entscheidungen des OVG (VGH) ist nur unter ähnlich einschränkenden Bedingungen statthaft.
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