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Das Recht der Kriegsdienstverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt jungen Männern in Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Möglichkeit, den grundsätzlich vorgesehenen Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dabei handelt es sich nicht, wie oft fälschlich dargestellt wird, um Wehrdienstverweigerung - verweigert wird vielmehr der Dienst im Kriegsfall - insbesondere die Tötung von Menschen.



A. Zum Antrag - der schriftlich oder zur Niederschrift (bei persönlicher Vorsprache) an das Kreiswehrersatzamt zu richten ist - sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. Der förmliche Antrag unter Berufung auf das Grundrecht: "Ich verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe aufgrund von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz."

2. Eine Begründung für diesen Antrag, die deutlich machen sollte, welche Erfahrungen, Erlebnisse und Überlegungen (eigene Gewissensüberprüfung) zu der Entscheidung geführt haben. Bei der Prüfung dieser Argumente ist nach der Rechtsprechung nicht die eigentliche Gewissensentscheidung zu überprüfen, sondern nur, ob feststellbar ist, dass der Verweigerer eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat.

3. Ein handgeschriebener Lebenslauf.

Der Antrag kann frühestens mit 17 1/2 Jahren gestellt werden; die Eltern müssen selbst dann nicht zustimmen.


B. Das Verfahren:

1. Zur Prüfung gibt das Kreiswehrersatzamt den Antrag ab an das zuständige Bundesamt für den Zivildienst. Zuvor bestätigt es dem Verweigerer den Eingang (falls nicht: nachfragen!).

2. Bei bereits einberufenen oder vorbenachrichtigten ("Ich beabsichtige, Sie zum ... oder zum .... einzuberufen..... Sie stehen für kurzfristige Ausfälle zur Verfügung" o.ä.) Wehrpflichtigen sowie bei Wehrdienstleistenden oder Zeit- und Berufssoldaten (auch diese können verweigern) entscheidet ebenfalls das Bundesamt - in einem beschleunigten Verfahren.

3. Die Entscheidung beim Bundesamt ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.

4. Hat das Bundesamt Zweifel, gibt es zunächst Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme, bei weiteren Zweifeln kann es den Verweigerer auch persönlich anhören oder ein Führungszeugnis anfordern. Weitere Sachaufklärung (Zeugeneinvernahme, Beweiserhebung) findet nicht statt.

5. Das Bundesamt lehnt den Antrag ab,

  • wenn er nicht vollständig ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat  vervollständigt hat, oder
  • wenn die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
  • wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.

6. Gegen die negative Entscheidung kann der Verweigerer Widerspruch einlegen, über den das Bundesamt entscheidet.

7. Gegen eine negative Widerspruchsentscheidung kann der Verweigerer beim Verwaltungsgericht seines Wohnortes klagen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte er einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gibt es dann nur noch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht und danach - theoretisch - die Verfassungsbeschwerde.

C. Die Verweigerungsgründe:

1. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.1988, Az.: 6 C 3/86:

"Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60) ausgeführt, dass der Begriff des "Gewissens" in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und nicht im Sinne theologischer oder philosophischer Lehren über Begriff, Wesen und Ursprung des Gewissens zu verstehen sei (a.a.O. S. 54). Als eine Gewissensentscheidung ist danach "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte" (a.a.O. S. 55). Das Bundes-verwaltungsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7,242) die "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ähnlich charakterisiert. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteile vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76  sowie Beschluss vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82) haben aber stets hervorgehoben, dass sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die jeweils individuelle, auf Gewissens-gründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Urteil vom 24.Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinter stehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller Umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer wirklichen Gewissensentscheidung hat (vgl. hierzu Urteil vom 3.Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83)."

2. Hilfreich für die Begründung ist die Schilderung persönlicher Erlebnisse (z.B. mit Gewalt), von Gesprächen über das Thema (mit Eltern, dem Großvater, der noch im 2. Weltkrieg war, mit ähnlich betroffenen Schulfreunden) sowie die Darstellung eines ehrenamtlichen Engagements.

3. Die Begründung sollte etwa zwei Schreibmaschinenseiten umfassen und keine formelhaften oder abgedroschenen Formulierungen verwenden. Eine persönliche - möglicherweise auch fehlerhafte - Begründung ist allemal besser als ein Schreiben, das ersichtlich einer Formulierung entnommen ist, die im Internet kursiert.  



             Beratung zu Fragen der
                Kriegsdienstverweigerung bei der

Dann schmieden sie Pflugscharen aus ihren Schwertern und Winzermesser aus ihren Lanzen, man zieht nicht mehr das Schwert, Volk gegen Volk, und übt nicht mehr den Krieg.

Jesaja 2,4; Micha 4,3