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Der Schutz für politisch Verfolgte

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Schutz für politisch Verfolgte - dem Gesetz nach - sowohl dadurch sichergestellt, dass sie die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, als auch dadurch, dass der Schutz politisch Verfolgter im Grundgesetz - Art. 16 a - festgeschrieben ist.

 

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GK) definiert den Verfolgten als Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (Art. 1 A 2 GK).

 

Daneben verbietet die GK die Ausweisung eines Flüchtlings in Gebiete, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. (Art 33 Abs. 1 GK, sog. non-refoulement-Gebot)

 

Diese Bestimmung greift im deutschen Recht § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf, der besagt:

 

...ein Ausländer (darf) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 2 .....        3 Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 4 Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) besagt lapidar:

 

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

 

Dieser klare Satz wird allerdings in den folgenden Absätzen massiv eingeschränkt, vor allem für Personen, die über die sogenannten sicheren Drittstaaten – z.B. alle Staaten, die Deutschland umgeben – einreisen (Abs. 2) - diesen Personen kann aber zumindest eine Rechtsstellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (s.o.) vermittelt werden.

Ferner gibt es eine – widerlegbare – Vermutung, dass Menschen aus bestimmten Ländern nicht verfolgt sein können, weil in diesen Ländern eine politische Verfolgung nicht stattfindet (Abs. 3).

 

Daneben gibt es noch andere Schutzmechanismen, die aus Grundrechtsartikeln - insbesondere Artikel 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) sowie aus internationalen Verträgen (vor allem Richtlinie 2004/83/EG des Rates - "Qualifikationsrichtlinie") 

herrühren:

 

§ 60 Abs. 2 AufenthG verbietet die Abschiebung in ein Land, in dem dieser Mensch - konkret - der Folter ausgesetzt wäre.

 

§ 60 Abs. 3 AufenthG verbietet die Abschiebung in ein Land, in dem der betreffende Mensch – z.B. auch aufgrund einer Straftat – persönlich der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

 

§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und verbietet die Abschiebung, wenn sie nach der Konvention unzulässig ist – dies betrifft insbesondere die drohende Gefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK), aber auch Verstöße gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens .

 

Schließlich stellt § 60 Abs. 7 AufenthG ein Abschiebungshindernis fest für Menschen, die im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu befürchten haben (z.B. aufgrund Bürgerkriegs oder wegen einer Krankheit, die im Herkunftsland nicht zu behandeln ist) - die sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die konkrete drohende Gefahr den Betroffenen aus der Bevölkerung hervorheben muß – er muß also mehr gefährdet sein, als andere Bewohner des Landes.

  

Auch personenbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B. eine Krankheit, die die Reisefähigkeit verhindert oder der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) können die Abschiebung eines Ausländers verbieten.

 

Weiterführende Informationen gibt es z.B. unter folgenden Adressen:

 

Informationsverbund Asyl:  http://www.asyl.net/ 

UNHCR Deutschland: http://www.unhcr.de/

Amnesty International: http://www.amnesty.de/

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: http://www.echr.coe.int/echr/

 

 

                      Fremd ist der
                      Fremde nur in

                      der Fremde.

 

                      Karl Valentin